Gemeinsame Empfehlung Qualitätssicherung nach
§ 37 Abs. 1 SGB IX

Die „Gemeinsame Empfehlung Qualitätssicherung nach § 37 Abs. 1 SGB IX“ der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) trat am 1. Dezember 2018 in Kraft. Die BAR hat damit eine Gemeinsame Empfehlung (GE) zur Qualitätssicherung in der stationären Rehabilitation von 2003 aktualisiert.

Die Überarbeitung entwickelt die ursprüngliche „Gemeinsame Empfehlung Qualitätssicherung nach § 20 Abs. 1 SGB IX“ weiter, insbesondere folgende Aspekte:

  • Schärfung der Zielgruppe der Empfehlung
  • Konkretisierung mehrerer Regelungsgegenstände, z. B. zur „Ergebnisqualität“
  • Klarstellung der Geltung auch für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Stärkere Betonung eines kontinuierlichen Entwicklungsprozesses im Austausch der Beteiligten

Die Qualitätsverfahren gelten sowohl für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als auch für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur sozialen Teilhabe. Die aktualisierte Empfehlung berücksichtigt die Änderungen des SGB IX im Kontext der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) und den aktuellen Stand der fachlichen Diskussion im Bereich der externen und internen Qualitätsverfahren in der Rehabilitation. Zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen gehören die barrierefreie Leistungserbringung sowie die Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen.

Die GE Qualitätssicherung nach § 37 Abs. 1 SGB IX ist eine Vereinbarung

  • der gesetzlichen Krankenkassen,
  • der Bundesagentur für Arbeit,
  • der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,
  • der Träger der Kriegsopferversorgung und der Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden.

Mitgewirkt haben auch der Deutsche Behindertenrat, die Spitzenverbände der Rehabilitationseinrichtungen und Verbände der Freien Wohlfahrtspflege. Der Paritätische Gesamtverband ist durch die BAR anerkannte „herausgebende Stelle“ für das interne Qualitätsmanagement in der stationären Rehabilitation gem. § 37 Abs. 3 SGB IX.

Die Vereinbarungspartner teilen der BAR im Abstand von 2 Jahren ihre Erfahrungen mit der Gemeinsamen Empfehlung mit.

Quelle: Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht, https://www.reha-recht.de, 17.01.2019