Wirkung und Wirksamkeit in der Eingliederungshilfe

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. gibt Impulse für die aktuelle fachliche Debatte um die Begriffe Wirkung und Wirksamkeit. In seinen Eckpunkten vom 7. Dezember 2022 richtet er sich insbesondere an Leistungsträger und Leistungserbringer der Eingliederungshilfe, damit ein gemeinsames Verständnis der Begriffe entwickelt werden kann.

Durch die Reform zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurden erstmals die Begriffe Wirkung und Wirksamkeit im Kontext der Eingliederungshilfe im SGB IX gesetzlich verankert, einerseits im Leistungsrecht (Gesamtplanverfahren), andererseits im neuen Vertragsrecht der Eingliederungshilfe. Ziel ist es, dass Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen passgenau und bedarfsdeckend erbracht werden. Der Deutsche Verein beschreibt die Problematik, dass Wirkung und Wirksamkeit unbestimmte Rechtsbegriffe seien und das Gesetz keine Verfahren, Maßstäbe und Kriterien für die Beurteilung der Wirksamkeit formuliert habe. In Landesrahmenverträgen würden Wirkung (personenbezogen) und Wirksamkeit (institutionell) bzw. personen- und angebotsbezogene Ergebnisqualität voneinander abgegrenzt.

Aus Sicht des Deutschen Vereins ist eine Wirkungskontrolle derzeit im Wesentlichen nur anhand der individuellen Erreichung von Teilhabezielen möglich. Es sei entscheidend, als Leistungsträger im Dialog mit der/dem Leistungsberechtigten zunächst geeignete Teilhabeziele zu formulieren, um im Anschluss die Wirkung der erbrachten Maßnahmen im Einzelfall feststellen zu können. Hierbei könne auch eine Einbeziehung des Leistungserbringers sinnvoll sein.

Mit Bezug zur Wirksamkeit von Leistungen sieht der Deutsche Verein es als Aufgabe der Wissenschaft, zu erforschen, welche Strukturen und Prozesse sich teilhabefördernd auswirken und die Ergebnisqualität positiv beeinflussen können. Es bedürfe empirisch gesicherter und überprüfbarer Maßstäbe für die Struktur- und Prozessqualität sowie Ergebnisqualität der Leistungen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe erbracht werden. Der Deutsche Verein empfiehlt hierzu die drei Perspektiven des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses – Leistungsträger, Leistungserbringer und Leistungsberechtigte – in die Forschung einzubeziehen. Im Hinblick auf Qualitätsprüfungen nach § 128 SGB IX, die auch die Überprüfung der Wirksamkeit von erbrachten Teilhabeleistungen umfassen, spricht sich der Deutsche Verein dafür aus, diese Prüfungen in einem partnerschaftlichen, dialogischen und qualitätsorientierten Prozess zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Leistungserbringern durchzuführen.

Die Eckpunkte des Deutschen Vereins gliedern sich in

  • gesetzliche Grundlagen,
  • Vorgaben zu Qualität und Wirksamkeit in den Landesrahmenverträgen,
  • gemeinsame Begriffsdefinitionen, u. a. zum Verhältnis von Wirkung und Wirksamkeit, sowie
  • Empfehlungen zur Wirkungskontrolle und Überprüfung der Qualität einschließlich Wirksamkeit von Leistungen der Eingliederungshilfe.

Das Papier ist im Webauftritt des Deutschen Vereins abrufbar.

Quelle: Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht, https://www.reha-recht.de, 14.12.2022