Weiterbildung zur Suchttherapeutin/ zum Suchttherapeuten

Die Gremien der Renten- und Krankenversicherung haben beschlossen, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 17. August 2017, welches die Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten betrifft, zu folgen.

Das BVerwG hat mit Urteil vom 17. August 2017 zu Az. 3 C 12.16 entschieden, dass die Voraussetzung für der Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nach  § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Psychotherapeutengesetz (PsychThG) mit einer im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt, erfüllt wird (vgl. Pressemitteilung vom 17.08.2017 zum Urteil des BVerwG).

Durch die Beschlüsse der Rehabilitationsträger, dem Urteil des BVerwG zu folgen, ändern sich die Zulassungsvoraussetzungen bei Personen, die einen Masterabschluss in Psychologie aufweisen. Bisher wurde der konsekutive Master in Psychologie mit Berechtigung zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten für die Weiterbildung zum Suchttherapeuten gefordert. Unter Berücksichtigung des Urteils entfällt das Kriterium „konsekutiv“, und es wird nunmehr ein Master in Psychologie mit Berechtigung zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten für die Weiterbildung zum Suchttherapeuten gefordert. Auf den Studiengang, in dem der Bachelor absolviert wurde, kommt es deshalb nicht mehr an.

Die Deutsche Rentenversicherung hat hierüber alle Weiterbildungsinstitute, die eine von der Renten- und Krankenversicherung geprüfte Weiterbildung zum Suchttherapeuten anbieten, informiert. Von einer Änderung der „Auswahlkriterien zur Prüfung von Weiterbildungen für Gruppen- und Einzeltherapeuten im Tätigkeitsfeld der medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker gemäß den Anlagen 1 und 2 der Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen vom 4.5.2001“ in der Fassung vom 23. September 2011 sieht die DRV derzeit ab. Es soll jedoch einen entsprechenden Hinweis im Internetangebot der Rentenversicherung geben.

Redaktion KONTUREN, 13.12.2018