Verbot für „Legal Highs“

Der Bundesrat hat Ende November 2014 der 28. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften zugestimmt. Mit ihr werden weitere 32 neue psychoaktive Substanzen (NPS), so genannte „Legal Highs“, nach Maßgabe des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) verboten. Bei den mit der jetzt verabschiedeten Verordnung verbotenen Substanzen handelt es sich um synthetische Cannabinoide und Cathinone. Der Umgang mit ihnen ist zukünftig strafbar. Der Missbrauch dieser gefährlichen Stoffe soll durch die Neuregelung eingedämmt werden. Hierdurch wird die Gesundheit geschützt, und die notwendige Strafverfolgung des illegalen Umgangs mit diesen Substanzen wird erleichtert.

Die Unterstellung dieser NPS trägt auch einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 10. Juli 2014 Rechnung. Der EuGH hatte entschieden, dass bestimmte NPS nicht dem Arzneimittelbegriff des Arzneimittelgesetzes (AMG) unterliegen. Ihr Inverkehrbringen kann seitdem nicht mehr nach dem AMG strafrechtlich verfolgt werden. Für die jetzt neu dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellten NPS ist hingegen eine Strafverfolgung möglich.

Mit der 28. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften werden außerdem die Regelungen zum Substitutionsregister angepasst, um geänderten Erfordernissen der praktischen Anwendung sowie dem Datenschutz Rechnung zu tragen. Dadurch sollen die Ziele des Substitutionsregisters mit geringerem Aufwand in höherer Qualität erreicht sowie die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs verbessert werden.

Außerdem wird mit der Festschreibung einer Höchstverschreibungsmenge für das Betäubungsmittel Lisdexamfetamindimesilat die Behandlung der Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Hinblick auf einen verantwortungsbewussten Umgang mit diesem Arzneimittel gestärkt.

Pressestelle der Bundesdrogenbeauftragten, 28.11.2014