Umsetzung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG)

Die Deutsche Rentenversicherung gibt auf ihrer Website Hinweise zur Beantragung von Zuschüssen nach dem SodEG für Medizinische Reha-Einrichtungen. Dort stehen auch das Antragsformular und ein zugehöriges Infoblatt zum Download bereit (Experten > Infos für Reha-Einrichtungen > Coronavirus: Wichtige Informationen für Medizinische Reha-Einrichtungen und LTA-Einrichtungen):

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Home/Corona_Blog/reha_info_SodEG.html

Textauszug von der Website der Rentenversicherung:

Mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) wurden die Voraussetzungen geschaffen, dass im Sinne eines Sicherstellungsauftrags zugunsten der sozialen Dienstleister wirtschaftlich nachteilige Folgen der Coronavirus-Pandemie durch Zuschusszahlungen abgefedert werden können.

Medizinische Reha-Einrichtungen gehören zum Kreis der Antragsberechtigten nach dem SodEG, sofern sie mit der Deutschen Rentenversicherung in einem Rechtsverhältnis stehen und Reha-Leistungen wegen der Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise nicht mehr im bisherigen Umfang anbieten beziehungsweise durchführen können.

Der Antrag ist nur beim federführenden Rentenversicherungsträger zu stellen. Wir bitten Sie, die ausgefüllten Antragsformulare an folgende speziell hierfür eingerichtete elektronische Postkörbe zu übersenden.

Inhalt des Antrags

Das Antragsformular beinhaltet zum einen eine Selbstauskunft zu den von Ihrer Einrichtung im Kalenderjahr 2019 erbrachten Leistungstagen für alle Rentenversicherungsträger. Die Selbstauskunft ist die Basis für den sich ergebenden Vorschuss.

Zum anderen ist ferner zu erklären, inwieweit für die Bewältigung von Folgen der Coronavirus-Krise seitens der Einrichtung Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und sonstige Sachmittel zur Verfügung gestellt werden können, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise geeignet sind.

Weiteres Verfahren

Der Federführer führt für alle Rentenversicherungsträger, für die Sie Leistungen erbracht haben, die Berechnung durch. Für die nächsten zwei Monate wird zunächst ein Vorschuss auf den Zuschuss gezahlt.

Die Deutsche Rentenversicherung hat sich bewusst für dieses Vorgehen (Vorschuss) entschieden, um Geldmittel schnell und bürokratiearm zur Auszahlung zu bringen. Ab Ende Mai erhalten Sie an dieser Stelle zum weiteren Vorgehen aktuelle Informationen.

Die Höhe des Zuschusses wird nachträglich hinsichtlich etwaiger Rückerstattungsansprüche überprüft, weil die Bezuschussung gegenüber anderen Mitteln nachrangig ist.

Quelle: Rundschreiben DRV Bund Nr. 23/2020, Website der DRV, 09.04.2020

Ein Infoblatt mit Häufigen Fragen zum SodEG (FAQs) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zusammengestellt.