»SUCHT SUCHT RESPEKT«

Zum 40. Suchtkongress des Fachverbandes Drogen- und Suchthilfe e.V. treffen sich am 15. und 16. Mai 2017 in Berlin rund 300 Fachkräfte aus der Arbeit mit abhängigkeitskranken Menschen. Im Mittelpunkt des Programms steht die Würde des suchtkranken Menschen. Dazu gehören ein respektvoller Umgang, die Gewähr der Menschenwürde und ein neues Denken im Umgang mit der ‚Krankheit Sucht‘. Der Kongress will auch untersuchen, wie der respektvolle Umgang im Suchthilfesystem umgesetzt wird. Zum Abschluss diskutieren die Teilnehmer*innen das Memorandum „Das Stigma von Suchterkrankungen verstehen und überwinden“, das zukünftig die Grundlagen für einen würdigen Umgang mit suchtkranken Menschen abbilden soll.

Einem Obdachlosen wird die Behandlung seiner Suchterkrankung verweigert, weil er „nicht rehafähig“ ist. Eine medikamentenabhängige Frau erhält keine Förderung für einen Arbeitsplatz, weil die Arbeitsagentur keine Angebote für Abhängigkeitskranke macht. Ein junger Mensch bekommt keine Ausbildungsstelle, weil er wegen Cannabiskonsums in Bayern im Gefängnis saß. Es gibt viele Beispiele dafür, wie Menschen, die in ihrem Leben suchtmittelabhängig geworden sind oder Suchtverhalten gezeigt haben, von Behörden oder von ihrer Umwelt daran gehindert werden, an einem normalen gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.

Bereits 1968 stellte das Bundessozialgericht fest: Sucht ist Krankheit. Seit 1975 ist dank der „Eingliederungshilfeverordnung“ festgelegt, dass Suchtkranke zu den Personen mit einer seelischen Behinderung zählen. Seit 2009 ist die UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland verbindlich und geltendes Recht. Ihr Ziel ist die Umsetzung der Menschenrechte für Menschen mit Behinderungen. Diese rechtlichen Schritte haben den Anspruch suchtkranker Menschen auf Hilfe verbessert. Eingelöst wird dieser Anspruch dennoch nicht immer. Noch immer werden Suchtkranke diskriminiert, von Leistungen ausgeschlossen, im Zusammenhang mit illegalen Drogen strafrechtlich verfolgt und – ebenso wie ihre Angehörigen – mit ihrer schwierigen Situation alleine gelassen.

Das Gesundheitswesen ist den übergeordneten Grundsätzen des Grundgesetztes verpflichtet. Hierzu gehören der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG). In diesem Zusammenhang stellen die Förderung der körperlichen, psychischen und seelischen Gesundheit und die Abwehr entsprechender Gefährdungen eine wesentliche Aufgabe der Gesundheitspolitik dar (Aktionsplan Drogen und Sucht der Bundesregierung).

Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention

Abhängigkeitskranke Menschen werden durch ihre Erkrankung daran gehindert, so am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, wie sie es sich wünschen. Fachkräfte in den Einrichtungen der Suchthilfe erfahren täglich, inwieweit die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland erfüllt sind. Und sie sehen da noch Nachbesserungsbedarf, z. B. bei folgenden Fragen:

  • Existieren für Suchtkranke staatliche „Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden“, so wie es die Behindertenrechtskonvention fordert?
  • Berücksichtigen die Sozialleistungsträger die individuellen Bedarfe abhängigkeitskranker Menschen und beachten sie das Selbstbestimmungsrecht?
  • Erhalten Abhängigkeitskranke Zugang zu Bildung, Ausbildung und Beschäftigung?

Die Antworten auf diese Fragen lauten: ja, ein bisschen! Es gibt Mindeststandards und Leitlinien für Einrichtungen und Dienste teilweise bei den Ländern und teilweise bei den Verbänden. Es gibt ein SGB IX, das sich den Bedarfen behinderter Menschen gerecht zu werden bemüht. Und es gibt auch teilweise Angebote, die Menschen Zugang zu Arbeit bieten. Dies alles ist aber zufällig, unsystematisch und abhängig vom Engagement der Aktiven vor Ort. So herrscht eine Menschenwürde nach dem Zufallsprinzip, das ist weit entfernt vom Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes.

Der Fachverband Drogen- und Suchthilfe e.V. stellt fest: Suchtkranke besitzen das Potenzial, ihre Lebenssituation zu verändern und ihre Interessen zu vertreten. Gesellschaft und Leistungsträger, aber auch die Suchthilfe, sind aufgerufen, diese Ressourcen zu nutzen und den Betroffenen ein möglichst großes Maß an Selbstbestimmung zu ermöglichen. Das bedeutet, die Betroffenenkompetenz, aber auch die Sucht-Selbsthilfe, angemessen in die Verbesserung der Lebenslagen einzubinden.

Ein stigmafreier Umgang mit Suchtkrankheiten

Suchtkrankheiten treten bei Menschen aus allen sozialen Schichten auf. Trotzdem werden Personen mit Suchtproblemen und ihre Angehörigen als Randgruppe betrachtet und stigmatisiert. Das Stigma vergrößert die Probleme mit der Sucht, es macht das Leben der Betroffenen und ihrer Angehörigen schwerer. Zum Abschluss des 40. fdr+sucht+kongresses werden die Teilnehmer*innen ein Memorandum diskutieren, das von einer Arbeitsgruppe der Universität Greifswald unter dem Titel „Das Stigma von Suchterkrankungen verstehen und überwinden“ formuliert wurde.

Der Fachverband Drogen- und Suchthilfe e.V. stellt mit den Autoren*innen des Memorandums fest: Ein stigmafreier Umgang mit Suchtkrankheiten ist möglich. Entstigmatisierung bedeutet, bessere Lösungen für Suchtprobleme zu finden und verfügbar zu machen:

  • Präventionsmaßnahmen müssen auf stigmatisierende Effekte hin überprüft werden. Gesundheitsförderung und Prävention können stigmatisierend sein, wenn sie Betroffene abwerten und ausgrenzen, indem z. B. die Darstellung überzeichneter Verläufe der Abschreckung dienen soll. Der durch Abschreckung erzielte primärpräventive Effekt ist zweifelhaft, jede Überzeichnung und Stereotypisierung schadet aber der Minderheit der Betroffenen. Strategien zur Steigerung der Akzeptanz von Früherkennung müssen entwickelt und evaluiert werden, z. B. durch die Einbettung von suchtspezifischen Frühinterventionen in eine ganzheitliche Verhaltensprävention, die sich auf verschiedene Gesundheits- und Risikoverhalten bezieht.
  • Die Separierung der Hilfesysteme muss überwunden werden. Noch immer müssen bis zu fünf verschiedene Kosten- und Leistungsträger in einen Hilfeplan einbezogen werden, um Abhängigkeitskrankheiten zu behandeln und individuelle Leistungen genehmigen. Der Fachverband Drogen- und Suchthilfe e.V. fordert Leistungen aus einer Hand in einem Umfang, der nicht von Budgets oder persönlichen Einschätzungen von Sachbearbeiter*innen bestimmt wird, sondern von einem objektiv ermittelten Teilhabebedarf.
  • Betroffene und Angehörige sollten gezielt befähigt werden, sich gegen Ausgrenzung und Diskriminierung zu wehren (Empowerment). Um die Würde von Personen mit Substanzabhängigkeiten zu wahren, sollten akzeptierte, sichere, legitime und funktionale Lebensräume gestaltet werden.
  • Die Behindertenrechtskonvention fordert staatliche „Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden“. Für Suchtkranke fehlen bisher diese bundesweiten Vereinbarungen. Sie zu schaffen, ist vordringliche Aufgabe des Bundes und der Länder.
  • Die Behindertenrechtskonvention fordert Zugang zu gemeindenahen Unterstützungsdiensten. Durch die unzureichende Finanzierung ambulanter Suchthilfe kann dieser Zugang nicht umfassend gewährt werden. Der Fachverband Drogen- und Suchthilfe e.V. fordert eine finanzielle Förderung der gemeindenahen ambulanten Suchthilfe auf Grundlage der notwendigen Leistungen und nicht der vorhandenen Budgets.
  • Jeder suchtkranke Mensch hat einen individuellen Bedarf und ein Recht auf Selbstbestimmung. Die Leistungsträger der gesetzlichen Sozialversicherung, die für die meisten Hilfen für Suchtkranke zuständig ist, sind aufgefordert, sich abseits von verwaltungsmäßigen Routinen an personenzentrierten Angeboten und dem Wunsch- und Wahlrecht der Betroffenen zu orientieren.
  • Die Behindertenrechtskonvention formuliert das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Durch die gegenwärtige Praxis der Arbeitsförderung kann bestenfalls ein Prozent der Betroffenen den Zugang zur Teilhabe an Arbeit erlangen. Arbeitsagenturen und Jobcenter müssen allen Menschen, bei denen eine Abhängigkeitserkrankung diagnostiziert ist, angemessene Angebote zur Teilhabe an Arbeit in kürzester Zeit zur Verfügung stellen.
  • Suchtkranke Menschen besitzen das Potenzial, sich und ihre Interessen zu vertreten. Der Fachverband Drogen- und Suchthilfe e.V. fordert, dass Politik, Leistungsträger und die Suchthilfe diese Ressourcen für ein möglichst großes Maß an Selbstbestimmung der Betroffenen nutzen, sie im Sinne des Empowerment einbinden und der SuchtSelbstHilfe Raum geben, ihre Kompetenzen angemessen einzubringen.

Anmeldung und Programm zum 40. fdr+sucht+kongress http://www.fdr-online.info/project/40-fdrsuchtkongress/

Memorandum „Das Stigma von Suchterkrankungen verstehen und überwinden“ http://www.dg-sucht.de/fileadmin/user_upload/pdf/aktuelles/Memorandum_Stigmatisierung.pdf

Fachverband Drogen- und Suchthilfe e.V. (fdr), 05.05.2017