Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen hat im Juni 2014 sein aktuelles Gutachten mit dem Titel „Bedarfsgerechte Versorgung – Perspektiven für ländliche Regionen und ausgewählte Leistungsbereiche“ vorgelegt. Das Gutachten konzentriert sich im ersten Teil auf die Leistungsbereiche Arzneimittel, Medizinprodukte und Rehabilitation. Im zweiten Teil liegt der Fokus auf der bedarfsgerechten Versorgung in ländlichen Regionen, insbesondere im Hinblick auf die ambulante vertragsärztliche und die akutstationäre Versorgung sowie die pflegerische Langzeitversorgung. Der Sachverständigenrat erfüllt damit seinen in § 142 Abs. 2 SGB V formulierten Auftrag, Möglichkeiten und Wege der Weiterentwicklung des Gesundheitswesens aufzuzeigen.
Ein besonderer Schwerpunkt des Gutachtens ist die detaillierte Analyse der Versorgungsstrukturen in der medizinischen Rehabilitation, die sich vor allem auch mit der Finanzierungssituation und den Marktmechanismen befasst.
Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass die Abgrenzung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den Rehaträgern (insbesondere Deutsche Rentenversicherung, Gesetzliche Krankenversicherung, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) teilweise unklar ist. Gefordert wird u. a. eine Vereinheitlichung und Vereinfachung des Antrags- und Bewilligungsverfahrens sowie eine Zuweisung von Rehabilitationsverantwortung an die Pflegeversicherung. Kritik übt das Gutachten an der bevorzugten Belegung der Eigeneinrichtungen der DRV und der damit verbundenen fehlenden Trennung der Ebenen Kostenträger und Leistungserbringer.
Mit Blick auf die Vergütungssituation werden die starke Machtposition der Kostenträger im Verhandlungsprozess und eine intransparente Preisbildung beschrieben. Grundsätzlich wird festgestellt, dass es in der medizinischen Rehabilitation aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (anders als in der Akutversorgung) eine monistische Finanzierung gibt, d. h. sämtliche Kosten der Einrichtungen müssten über die Vergütung erwirtschaftet werden. Aufgrund der engen Vorgaben der Kostenträger im Hinblick auf die Verweildauer in den einzelnen Indikationen existieren „Quasi-Fallpauschalen“, wobei das Risiko der Fallschwere aufgrund einer fehlenden Differenzierung ausschließlich die Leistungserbringer trifft. Im Hinblick auf mögliche Instrumente des Interessenausgleichs zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern wird allerdings ein fraglicher Nutzen von Schiedsstellen bei fehlendem Kontrahierungszwang konstatiert. Zur aktuellen Finanzierungssituation wird festgestellt, dass die Vergütungsentwicklung der letzten Jahre unter den Wachstumsraten der Inputpreise geblieben ist und damit der wirtschaftliche Druck auf die Leistungserbringer zunimmt. Als Lösungsansatz wird vorgeschlagen, zum einen bei der Berechnung des Reha-Budgets der DRV weitere Faktoren wie Demographie, Renteneinstiegsalter und Lebensarbeitszeit zu berücksichtigen. Zum anderen könnte bei der Preisbildung eine mögliche Orientierung der Vergütung an Patientenklassifikationen (RMK, RGB) erfolgen, eine tagespauschalierte Vergütung mit oberer/unterer Grenzverweildauer definiert und eine Ergebnisorientierung der Vergütung etabliert werden.
Zusammenfassend wird ebenso eine Förderung innovativer und integrierter Versorgungskonzepte gefordert wie die Einbindung der Reha in lokale Netzwerke und eine Förderung trägerübergreifender Forschung zu Evidenz und Wirksamkeit.
Kurz- und Langfassung des Gutachtens finden Sie hier.
Dr. Andreas Koch/Redaktion, 20.10.2014