Bundestag verabschiedet neues Tabakerzeugnisgesetz

Der Bundestag hat am 25. Februar 2016 in zweiter und dritter Lesung die Umsetzung der europäischen Tabakprodukt-Richtlinie beschlossen. Ziel der europäischen Tabakprodukt-Richtlinie ist es, insbesondere Jugendliche vom Einstieg in den Konsum von Tabakerzeugnissen und elektronischen Zigaretten abzuhalten. Dazu soll die Attraktivität dieser Erzeugnisse vor allem für diese Altersgruppe reduziert werden. Erstmals werden auf EU-Ebene neben Tabakerzeugnissen auch so genannte elektronische Zigaretten reguliert.

Die „Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG“ – so ihr amtlicher Name – wurde am 29. April 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist bis zum 20. Mai 2016 in nationales Recht umzusetzen. An dieser Aufgabe wird derzeit intensiv gearbeitet. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ist federführend für die Umsetzung zuständig. Das Bundeskabinett hatte am 16. Dezember 2015 den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakerzeugnisG) verabschiedet. Der Gesetzentwurf befindet sich nun in den parlamentarischen Beratungen.

Die Tabakprodukte-Richtlinie enthält folgende wesentliche Regelungen:

  • Auf Rauchtabakerzeugnissen werden Warnhinweise neu eingeführt, die aus einer Kombination von Bild und Text bestehen und die 65 Prozent der Vorder- und Rückseite der Packung einnehmen. Für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak sind diese Text-Bild-Warnhinweise verpflichtend.
  • Regelungen zu Zusatzstoffen für Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten werden EU-weit einheitlich getroffen.
  • Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen werden verboten, wenn:
    • sie ein charakteristisches Aroma haben;
    • sie in irgendwelchen ihrer Bestandteile Aromastoffe enthalten oder sonstige technische Merkmale haben, mit denen sich der Geruch oder Geschmack der betreffenden Tabakerzeugnisse oder deren Rauchintensität verändern lassen;
    • Filter, Papier und Kapseln Tabak oder Nikotin enthalten.
  • Tabakerzeugnisse, die Zusatzstoffe enthalten, die die Attraktivität, die suchterzeugende oder toxische Wirkung erhöhen, die Inhalation oder die Nikotinaufnahme erleichtern, werden verboten. Diese Zusatzstoffe werden auch in elektronischen Zigaretten verboten.
  • Die Packungsgestaltung (Aufmachung und Inhalt der Verpackungen) muss bestimmten Kriterien entsprechen. So muss eine Zigarettenpackung quaderförmig sein und mindestens zwanzig Zigaretten enthalten. Für Tabak zum Selbstdrehen sind Kombidosen und Beutel erlaubt. Diese Packungen müssen mindestens 30 Gramm Tabak enthalten.
  • Die Mitteilungspflichten für Hersteller und Importeure und der grenzüberschreitende Fernabsatz werden geregelt.
  • Ebenso werden die Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit und zum Sicherheitsmerkmal (Gewährleistung der Fälschungssicherheit, z. B. Steuerzeichen) für Tabakerzeugnisse festgelegt.
  • Für nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter werden außerdem Anforderungen an die Produktsicherheit gestellt. Auch hinsichtlich der Werbebeschränkungen sollen sie den Tabakerzeugnissen gleichgestellt werden.

Weitere Informationen finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft: www.bmel.de

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, 26.02.2016