Bundeskabinett erleichtert Substitutionsversorgung für suchtkranke Menschen

Das Bundeskabinett hat am 21.12.2022 die Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung beschlossen.

Die Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) dient dem Ziel, die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften für die medizinische Behandlung mit Betäubungsmitteln an den aktuellen Stand der Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis anzupassen. Sie berücksichtigt dabei auch die Erfahrungen mit den pandemiebedingten Ausnahmeregelungen für die Substitutionstherapie Opioidabhängiger, die durch die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVV) eingeführt worden waren. Zum Beispiel

  • wird die Verschreibung zur eigenverantwortlichen Einnahme des Substitutionsmittels bis zu sieben Tage in eine dauerhafte Regelung überführt,
  • werden Möglichkeiten einer telemedizinischen Konsultation bei der Verschreibung geschaffen,
  • wird der Personenkreis, der das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Gebrauch überlassen kann, erweitert.

Dazu der Beauftragte der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen, Burkhard Blienert: „Die Folgen der coronabedingten Kontaktbeschränkungen waren auch für suchtkranke Menschen, die auf eine regelmäßige ärztliche Behandlung mit Substituten und Therapien angewiesen waren, belastend. Durch die SARS-CoV-2-AMVV konnte vorübergehend mehr Flexibilität in den Behandlungsabläufen für Ärztinnen und Ärzte sowie für opioidabhängige Patientinnen und Patienten in der Substitutionsbehandlung geschaffen werden. Es ist erfreulich, dass wir diese guten Erfahrungen nun dauerhaft umsetzen und eine moderne, flexiblere und patientenorientiertere Substitutionstherapie schaffen. Dadurch können die Bedarfslagen Opioidabhängiger stärker berücksichtigt und positive Auswirkungen auf ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erreicht werden.“

Die Verordnung zur Änderung der BtMVV sieht darüber hinaus die Streichung der Regelungen zu den Höchstverschreibungsmengen für Betäubungsmittel nach der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes vor. Die bisherigen Vorgaben entsprechen nicht mehr dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und den Erfordernissen der ärztlichen Praxis, weil sie nicht mehr mit den auf dem Arzneimittelmarkt vorhandenen Betäubungsmitteldarreichungsformen kompatibel sind. Sie sind zukünftig verzichtbar, weil sie nicht zu einer zusätzlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs beitragen.

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll am 8. April 2023 in Kraft treten.

Pressestelle des Sucht- und Drogenbeauftragten der Bundesregierung, 21.12.2022