Dr. Mignon Drenckberg

Update zur Umsetzung des BTHG

Was ist wichtig für die Leistungserbringer?

Seit 1. Januar 2020 erfolgt die Umsetzung der dritten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG). Dieses Gesetz ordnet die Eingliederungshilfe vollkommen neu. Im Vordergrund steht dabei die personenzentrierte Ausrichtung, die sich v. a. in der Trennung der Fach- und existenzsichernden Leistungen und einer ganzheitlichen Bedarfsermittlung, Planung und Steuerung ausdrückt. Dr. Mignon Drenckberg gibt ein Update zum aktuellen Stand der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes und behandelt dabei folgende Punkte: Zugang zur Eingliederungshilfe (§ 99), Bedarfsermittlung, Assistenzleistungen sowie Vertragsrecht. Außerdem geht sie auf den Teilhabeverfahrensbericht der BAR ein, der u. a. das Antrags- und Bewilligungsverfahren aller Rehabilitationsträger dieses Gesetzes beleuchtet. » zum Artikel

Prof. Dr. Andreas Koch

Trends und Rahmenbedingungen in der Suchtrehabilitation – Teil III

Modularisierung, Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung, Leistungsrecht und Wirtschaftlichkeit

Bis Ende 2025 soll es entwickelt und evaluiert sein, „ein transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Vergütungssystem“ für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. So sieht es der aktuelle Entwurf des Gesetzes „Digitale Rentenübersicht“ vor. Adressiert ist diese Aufgabe an die Deutsche Rentenversicherung. Was sich im Bereich Leistungsrecht und Wirtschaftlichkeit in den letzten Jahren verändert hat, stellt Prof. Dr. Andreas Koch im dritten Teil seines Artikels „Trends und Rahmenbedingungen in der Suchtrehabilitation“ vor. Außerdem gibt er einen Überblick über die Modularisierung des Leistungsangebotes und die Kombinationsmöglichkeiten von Behandlungsformen. Einen weiteren Schwerpunkt bilden Entwicklungen im internen Qualitätsmanagement und der externen Qualitätssicherung. » zum Artikel

BTHG – auf dem Weg zur Reformstufe 3

Zwischenbilanz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes

Am 1. Januar 2020 tritt die dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes in Kraft. Wesentliche Neuerung wird die Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen sein. Für die Betroffenen soll dies einer von vielen Bausteinen sein, mit denen Selbstbestimmung sowie Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft gestärkt werden. Kommt dieses Ziel in der Praxis an? Was bedeuten die ab 2020 geltenden neuen Regelungen für suchtkranke Menschen und Einrichtungen der Suchthilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe? KONTUREN hat Expert*innen aus der Praxis zu ihren Erfahrungen, Einschätzungen und dem jeweiligen Stand der Umsetzung vor Ort befragt. Ergeben hat sich ein facettenreiches Stimmungsbild. » zum Artikel