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C
A N N A B I S |
| Art
der Droge |
Fällt
in der populärwissenschaftlichen Unterscheidung unter
die Kategorie "weiche Droge" oder "Soft-Droge" (analog
zu "harten Drogen" wie Heroin etc.).

Diese Unterscheidung ist allerdings in medizinischer und juristischer
Hinsicht nicht relevant.
Cannabis-Produkte gehören zu der Gruppe der Halluzinogene.
Sie werden in Deutschland unter den Namen "Haschisch" bzw. "Marihuana" angeboten.
Die weibliche Hanfpflanze sondert im Bereich der Blüten
und Fruchtstände das Cannabisharz aus. Durch mechanische
Anreicherung entsteht das Haschischpulver - ein Gemisch aus Harz
und Pflanzenteilen. Die getrockneten und zerkleinerten Blüten
der weiblichen Stauden, aber auch Stengel und Blätter werden
als "Marihuana" gehandelt.
Der berauschende Wirkstoff der Hanfpflanze heißt Tetrahydrocannabiol.
Szene-Name:
Dope, Gras, Hasch. |
| Wirkungsweise
und Nebenwirkungen |
| Je
nach Dosis reicht die Wirkung von Cannabis-Produkten von leichter
Euphorie über die Verstärkung des aktuellen physischen
und psychischen Empfindens, sensorische Störungen, gestörter
Realitätswahrnehmung und Halluzinationen bis hin zu Übelkeit
mit Erbrechen. |
| Gesundheitliche
Risiken |
Die
psychische Folgeschäden bei langfristigem Cannabis-Konsum
werden zusammengefaßt unter dem Begriff "Demotivations-Syndrom".
Dieses Erscheinungsbild ist gekennzeichnet durch Antriebsarmut
und Lethargie gegenüber den Alltagspflichten.
Klinisch relevant kann der Cannabis-Mißbrauch durch
vereinzelt auftretende Psychosen werden.
Die Folgen für die physische Gesundheit sind gravierenden,
als man gemeinhin glaubt:
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Bestimmte
Krebsarten der Atmungsorgane und Leukämieerkrankungen
bei den Kindern marihuanarauchender Mütter gehören
ebenso dazu wie die Schädigung von Gehirnzellen.
Unter anderem unterdrückt die Droge die Produktion von Endorphinen,
was den Umstand erklärt, daß Konsumenten von Cannabis-Produkten
in ein "Schwarzes Loch" fallen, wenn dem Körper
der Wirkstoff einmal nicht zugeführt wird. |
| Suchtgefahr |
Obwohl
Cannabis-Produkte keine physische Abhängigkeit hervorrufen,
ist doch die psychische Abhängigkeit beträchtlich.
Wer an den Konsum der Droge gewöhnt ist, fühlt sich
leer, kraftlos und wird depressiv, wenn er auf den Suchtstoff
verzichten muß. |
| Rechtsstatus |
§ 31a
des Betäubungsmittelgesetzes erlaubt
es der Staatsanwaltschaft, auf eine Anklage bei Kleinstmengen
zu verzichten.
Darüber hinaus greift die Strafverfolgung beim Besitz und
Handel mit Cannabis-Produkten uneingeschränkt wie bei anderen
Betäubungsmitteln auch.
Die Argumentation, daß der Zugang zu ebenfalls schädlichen
Suchtmitteln wie Alkohol und Haschisch eine Freigabe von Haschisch
rechtfertige, wird vom Gesetzgeber nicht zugelassen.
Eine ungehemmte Verbreitung der Droge wird in Deutschland mit
Hinweis auf die psychischen, hysischen und sozialen Folgen des
Konsums nach wie vor per Gesetz verhindert.
Das Dealen ist nicht erlaubt! |
| Erkennungsmerkmale |
| Lust-
und Antriebsschwäche, gerötetes Augenweiß,
erweiterte Pupillen. |
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Fachzeitschrift
zu Sucht und sozialen Fragen 
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